Newsmeldung

05.01.2010   Müssen einem Bewerber die Vorstellungskosten ersetzt werden?

Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Vorstellung auf, ist die Kostenerstattung verkehrsüblich und richtet sich nach den Vorschriften des Auftrages gem. § 662 bis 676 BGB.

Zu ersetzen sind die Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € pro Kilometer, bei Anreise mit der Bahn die entstandenen Kosten nach Nachweis.
Eventuell gehören zu den erstattungsfähigen Kosten auch noch Übernachtungskosten, wenn dem Bewerber erkennbar die taggleiche An- und Abreise nicht zumutbar ist. Nach Ermessen sind letztendlich auch Verpflegungsaufwand nach Belegen oder steuerlicher Pauschale zu erstatten.
Die Erstattungspflicht gilt nicht, wenn ein Bewerber unaufgefordert zum Bewerbungsgespräch erscheint.
Der Kostenerstattungsanspruch kann wirksam ausgeschlossen werden.
Der Bewerber muss im Vorfeld, am besten bei Versendung der Einladung darauf hingewiesen werden, dass die Kosten nicht übernommen werden.

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