Newsmeldung

11.02.2010   Die Kündigungsfristen des § 622 BGB sind zum Teil Europa rechtswidrig

Auf Vorlage des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Regelung in § 622 BGB, dass Beschäftigungszeiten für die Berechnung von Kündigungsfristen erst vom 25. Lebensjahr an berücksichtigt werden, gegen Europarecht verstößt.

Es sei kein Rechtfertigungszweck ersichtlich, die deutsche Regelung sei weder angemessen noch geeignet ein legitimes Ziel zu erreichen.
In dem Ausgangsfall war eine Frau seit ihrem 18. Lebensjahr bei einem Unternehmen beschäftigt und 10 Jahre später entlassen worden. Dabei wurde ihr wegen einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, gezählt ab dem 25. Lebensjahr, lediglich ein Monat Kündigungsfrist zugestanden.
Ohne diese Regelung hätte sie Anspruch auf vier Monate Kündigungsfrist gehabt.
Der Einzelne kann sich vor Gericht nicht direkt auf die Geltung der Regelung berufen, die Gerichte müssen allerdings die volle Wirksamkeit des Europarechts gewährleisten und dürfen deshalb in einem solchen Fall nationales Recht nicht anwenden.
Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Januar 2010, Az: C 555/07

Kommentar:
Das Urteil ist auch im öffentlichen Dienst interessant, und zwar für alle Fälle, wo auf die Kündigungsfristen zum Beispiel des BGB verwiesen werden kann, wie bei Beschäftigten, die nicht unter den Geltungsbereich des TVöD fallen oder bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit Arbeitern, wo individualrechtlich Kündigungsfristen vereinbart werden .
Dem Vernehmen nach will die Koalition auf dieses Urteil reagieren und insgesamt das Arbeitsrecht auf Verstöße gegen das Europarecht überprüfen.

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