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Die wichtigsten Neuerungen

Tauche ein in die Welt der Neuerungen im Payroll-Bereich für 2024! Von elektronischen Abfragen bis hin zu veränderten Meldeverfahren – wir präsentieren die essenziellen Updates, die Arbeitgeber und Beschäftigte betreffen. Erfahre hier, welche Veränderungen dich erwarten und wie sie den Arbeitsalltag beeinflussen werden.


 

Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz soll am 1. Januar 2024 in Kraft. Einige Maßnahmen wirken auch auf die Entgeltabrechnung.

  • Die Verpflegungspauschalen steigen
  • Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer:innen steigt
  • Höhere Grenze für den Bruttolistenpreis bei der privaten Nutzung von E-KFZ
  • Die Fünftelungsregelung wird abgeschafft
  • Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen steigt
  • Der Höchstwert für Geschenke für Betriebsfremde steigt
  • Höhere Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Änderungen bei der Abfindung einer Kleinbetragsrente

 

Neue Werte in der Sozialversicherung

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Beitragsbemessungsgrenzen
West: 7.550 Euro
Ost: 7.450 Euro
Knappschaft West:9.300 Euro
Knappschaft Ost:9.200 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung

Beitragsbemessungsgrenze
West/Ost: 5.175 Euro

Versicherungspflichtgrenze
West/Ost: 69.300 Euro

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
West/Ost: 62.100 Euro

Bezugsgröße
Rechtskreis West: 3.535 Euro
Rechtskreis Ost: 3.465 Euro

 

Erhöhung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1.1.2024 auf 12,41 Euro pro Stunde. Die Erhöhung wirkt sich auf die geringfügige Beschäftigung und den Übergangsbereichs aus.

Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber:innen ist gesetzlich an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze nach einer festgelegten Formel. Durch den erhöhten Mindestlohn wird die Geringfügigkeitsgrenze ab 1.1.2024 auf 538 Euro steigen, die Jahresverdienstgrenze wird sich auf 6.456 Euro erhöhen.

In der Folge wird zum Jahreswechsel auch die untere „Midijob-Grenze“ auf 538,01 Euro angepasst.

 

SV-Meldeportal

Die elektronische Ausfüllhilfe sv.net wurde im Oktober 2023 durch das neue Meldeportal ersetzt. Auch das neue Portal wird Arbeitgeber:innen im Rahmen ihrer Pflicht zur elektronischen SV-Datenübermittlung helfen. Die Sozialversicherungsträger sind künftig verpflichtet, diese meldetechnische Unterstützung anzubieten. sv.net wird bis zum Jahresende noch als Parallelverfahren laufen und am 29.2.2024 abgeschaltet. Auch im neuen Meldeportal werden nur System- und Logikprüfungen durchgeführt, aber keine Berechnungen.

 

Erweitertes Meldeverfahren zur Elternzeit

Mit Beginn des kommenden Jahres sind alle Arbeitgeber:innen verpflichtet, neben der bisherigen Unterbrechungsmeldung den Beginn und das Ende jeder Elternzeit an die zuständige Krankenkasse zu melden.

Diese Meldepflicht gilt nur für Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. Sie gilt explizit nicht für Elternzeiten, die vorher begonnen haben und über den 1. Januar 2024 hinaus in Anspruch genommen werden.

Es gibt zwei zusätzliche Meldungen für betroffene Beschäftigte, zum Beginn und zum Ende der Elternzeit:

  • Die Meldung zum Beginn der Elternzeit mit Abgabegrund 17. Mit ihr wird das Beginn-Datum der jeweiligen Elternzeit mitgeteilt.
  • Die Meldung zum Ende der Elternzeit mit Abgabegrund 37. Diese enthält das Datum des Beginns und des Endes der Elternzeit.

 

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Wenn Arbeitgeber:innen Unbedenklichkeitsbescheinigungen brauchen, erhalten sie diese ab 1.1.2024 über das elektronische Meldeverfahren.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden zumeist im Rahmen von Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge sowie im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung benötigt. Die Bescheinigungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen ausgestellt, bei Bedarf auch von den Berufsgenossenschaften und dem Finanzamt.

 

Abfrage der Mitgliedschaft

Zum 1.1.2024 wird eine elektronische Abfrage der zuständigen Krankenkasse für Beschäftigte und Versorgungsempfänger:innen durch das SV-Meldeverfahren eingeführt.

Arbeitgeber:innen müssen alle neuen Beschäftigten über das elektronische Meldeverfahren der Sozialversicherung anmelden, neue Versorgungsempfänger:innen werden im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens angemeldet. Zum Jahreswechsel wird hier ein vollautomatisierter Abfrageprozess eingeführt, welcher den Arbeitgeber:innen und Zahlstellen zeitnah eine Rückmeldung der notwendigen Daten durch den GKV-Spitzenverband garantieren soll.

 

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